Satzung

Satzung des Circus Tabasco e.V.

Präambel

Der Circus Tabasco hat sich zum Ziel gesetzt die circensische und artistische Kunst und Kultur, insbesondere durch die Förderung der Spiel-, Ausdrucks- und sportlich-artistischen Bewegungsfähigkeiten von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, zu pflegen. Gesichtspunkte der Waldorfpädagogik spielen dabei eine besondere Rolle. Der Circus Tabasco ist aus einer Arbeitsgemeinschaft der Rudolf Steiner Schule Lüneburg entstanden und arbeitet schulübergreifend. Der Verein sorgt dafür, dass Übräume zur Verfügung stehen, er stellt Übungsleiter an, die die Übstunden leiten und bietet Möglichkeiten, das Erlernte bei öffentlichen Auftritten darzubieten.

1. Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Circus Tabasco“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg.

2. Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Sport. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, sowie durch die Schaffung eines sportlichen Bewegungsangebots zur Förderung der motorischen, kreativen und künstlerischen Fähigkeiten im Rahmen von Circusveranstaltungen, circensischer Bühnenwerke und Varieté-Shows.

3. Selbstlosigkeit

 (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 4. Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. freiwilligen Austritt
  2. Ausschluss
  3. Tod
  4. bei juristischen Personen durch Löschung.

(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.

(5) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 5. Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge gefordert. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet der Vorstand. Er kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

(1) der Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

 7. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 7 Personen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied mit dessen Zustimmung für den Rest der Amtsperiode bestimmen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse einmütig.

(5) Der Vorstand ist befugt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer anzustellen.

(6) Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

8. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

(2) Mitgliederversammlungen sind:

  1. die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  2. die außerordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Die Einladung zu allen Versammlungen erfolgt in schriftlicher Form zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. In der Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

  1. Jahres- und Kassenbericht für das vergangene Jahr
  2. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands
  3. Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
  4. Ziele und Haushaltsplanung für das neue Geschäftsjahr.
  5. Anträge, die bis spätestens 7 Tage vor der ordentlichen

Mitgliederversammlung schriftlich mit der Begründung beim Vorstand eingereicht sein müssen

  1. Beschlussfassung über eventuelle Satzungsänderungen
  2. Verschiedenes

(4) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder oder der Vorstand dies schriftlich beantragen.

(5) Die regulären Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden. Eine ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.

(6) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied nur eine Stimme.

(7) Das Protokoll der gesamten Sitzung ist schriftlich abzufassen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(8) Das Protokoll kann von jedem Stimmberechtigten eingesehen werden.

9. Kassenprüfer

 Die Mitgliedsversammlung hat zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Die Kassenprüfer dürfen maximal für zwei Amtsperioden gewählt werden.

 10. Vergütungen für die Tätigkeit im Verein

(1) Die Ämter im Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

(2) Bei Bedarf können Ämter im Verein oder Vorstand im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeit auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vereinsvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des betreffenden Geschäftsjahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(8) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

 11. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres.

 12. Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.V., Walter-Bötcher-Straße 6, 21337 Lüneburg zu, der  es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

13. Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg in Kraft.

Stand: 20. November 2016